Begleitpapiere:
Zollinhaltserklärung(en):
- Pakete:
- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache
- Briefe mit Wareninhalt und Päckchen:
- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder französischer Sprache;
wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet: - 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache
- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder französischer Sprache;
Rechnung(en):
Mit Angabe des Marktwertes im Einlieferungsland; muss in jede Sendung eingelegt werden.
Ursprungszeugnis(se):
Bei nahezu allen in das Land eingeführten Waren handelt es sich um kontrollierte Waren. Zukünftigen Importeuren wird deshalb geraten, vor der Aufgabe ihrer Waren eine Einfuhrgenehmigung einzuholen. Den eingeführten Pflanzen und Pflanzenmaterialien muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen.
Sonstiges:
Kleinsendungen dürfen zur persönlichen Verwendung ohne eine Einfuhrlizenz eingeführt werden, vorausgesetzt, der Wert des Inhalts beträgt maximal 500 Rupien. Eine Abfertigungsgebühr ist für jedes eingehende Paket zahlbar, gleichgültig ob zollpflichtig oder nicht, gewichtsabhängig und schriftlich zu deklarieren (kleine Päckchen).
Alle mit einer falschen Zollinhaltserklärung empfangenen Postsendungen und Pakete werden von den Zollbehörden beschlagnahmt.