Begleitpapiere:
Zollinhaltserklärung(en):
- Pakete:
- 3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache
- Briefe mit Wareninhalt und Päckchen:
- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache;
wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet: - 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache
- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache;
Rechnung(en):
Gewöhnliche Rechnungen und Konsulatsfaktura sind erforderlich:
Ursprungszeugnis(se):
Ein Ursprungszeugnis ist für kommerzielle Güter erforderlich.
Ursprungszeugnis und Einfuhrlizenzen sind erforderlich.
Sonstiges:
Die Zollabgaben basieren auf dem in der Zollinhaltserklärung angegebenen Wert.
Eine Rechnung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Sendungen (und nicht jedes einzelnen Pakets) weniger als 250 syrische Pfund beträgt oder wenn es sich bei den Sendungen nicht um kommerzielle Güter handelt.
Eine falsche Erklärung hinsichtlich des Inhalts einer Sendung zieht eine Beschlagnahme derselben bei der Ankunft nach sich. Eine Strafabgabe in Höhe des Werts der falsch deklarierten Güter wird auferlegt: eine Strafabgabe in zweifacher Höhe des Betrags wird erhoben, wenn es sich bei den Gütern um verbotene Waren handelt.